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GERK Geschäftsordnung Sie haben auch die Möglichkeit sich die Geschäftsordnung als PDF-Dokument herunterzuladen. Geschäftsordnung als PDF-Dokument § 1 Organisationsform Der GERK ist eine Vertretung von Elternbeiräten der Kindertagesstätten (Kindergärten und Ganztageseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen und Initiativen) der Stadt Reutlingen. Der GERK ist parteipolitisch ungebunden und handelt im Rahmen des Grundgesetzes. Es ist keine gewerbliche Vereinigung und kein Zusammenschluss im Rahmen des Vereinsgesetzes. § 2 Aufgaben Der GERK ist Ansprechpartner und vertritt bei übergreifenden Problemen und grundsätzlichen Fragen die Interessen von Eltern und Elternbeiräten in der Öffentlichkeit und gegenüber den Trägern. - Die Mitglieder des GERK sind Ansprechpartner für die Eltern, gewählte Elternbeiräte, für Elterninitiativen, die Träger und für kommunale Entscheidungsgremien.
- Der GERK soll sich mit der Kindergartenpolitik des Landes, der freien Träger, der Stadt Reutlingen und der örtlichen freien Träger auseinandersetzen, sowie die Elternschaft bzw. Elternbeiräte darüber informieren. Dies kann zum Beispiel sein bei
- Gebührenfragen, Beiträgen, Besuchsgeldern - Fragen des Standards, des Personals, der Gruppengröße, der Raumgröße, der Ausstattung, der Öffnungszeiten - Neueinrichtungen und Schließungen von Gruppen oder ganzen Einrichtungen - Fragen der Verkehrssicherheit im Umkreis der Einrichtungen - Der GERK soll konzeptionelle Fragestellungen aufgreifen bzw. anregen. Dazu gehören beispielsweise:
- die Möglichkeit der Integration von behinderten Kindern - in der Öffentlichkeit Verständnis für die Arbeit in den Kindertagesstätten zu erwecken. § 3 Zusammensetzung des GERK - Jede Einrichtung entsendet Elternbeiräte und/ oder Wahlbevollmächtigte zur Wahl- Vollversammlung.
- Die anwesenden Elternbeiräte und Wahlbevollmächtigten wählen die GERK- Vertreter.
- Die maximale Zahl der GERK- Vertreter richtet sich nach der Zahl der Kinder, die in den Reutlinger Kindertagesstätten betreut werden. Pro angefangene 150 Kinder je Träger wird 1 GERK- Vertreter gewählt. Die genaue Anzahl der Kinder und der entsprechenden Vertreter wird jeweils vor der Wahl festgestellt.
- Wählbar sind alle in einer Einrichtung gewählten Elternbeiräte oder Wahlbevollmächtigte.
- Die Mitglieder des GERK werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Einrichtungen, die einen Sitz im GERK beantragen, werden durch diesen mit einfacher Mehrheit aufgenommen.
- Der GERK ist spätestens in der 47. Kalenderwoche zu wählen.
§ 4 Vorstand des GERK - Der GERK wählt aus seiner Mitte fünf gleichberechtigte Vorstandsmitglieder (in geheimer Wahl auf Verlangen eines Wahlberechtigten).
- Die Vorstandsmitglieder vertreten die Beschlüsse des GERK gegenüber den jeweiligen Trägern und in der Öffentlichkeit.
- Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den GERK über alle ihre Tätigkeiten umfassend zu unterrichten.
- Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
§ 5 Geschäftsführung - Der GERK tagt mindestens zwei mal im Jahr. Im übrigen wird er einberufen auf schriftlichen undbegründeten Antrag:
- von einem Elternbeirat einer Einrichtung, - von mindestens sieben Eltern, - von drei GERK- Mitgliedern, - von einem Träger der einzelnen Institutionen. - Die Ladung soll den GERK- Mitgliedern mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zugehen. Für normale Post wird der Postverteiler der Stadt benutzt, Terminsachen gehen direkt per Bundespost bzw. S-mail an die Einrichtungen.
- Über alle Sitzungen des GERK wird Protokoll geführt. Dieses soll den Elternbeiräten aller Reutlinger Einrichtungen zugeschickt werden.
- Die Sitzungen des GERK sind öffentlich. Gäste haben Rederecht. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann durch ein GERK- Mitglied gestellt werden.
- Beschlüsse des GERK werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
- Die Amtszeit des GERK endet mit dem Kindergartenjahr. Er führt die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte GERK konstituiert hat.
- Zur Finanzierung der Aufgaben des GERK ist es notwendig, dass jede beteiligte Einrichtung pro Jahr mindestens 50 Cent / Kind an den GERK entrichtet. Die Verwaltung der GERK- Mittel obliegt einem Kassierer, der aus der Mitte der GERK- Vorstandsmitglieder gewählt wird.
§ 6 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung wurde am 16.11.2004 auf einer Wahlversammlung geändert und verabschiedet. Die Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller in einer Versammlung anwesenden Wahlbevollmächtigten verändert werden.
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